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Präambel
§ 1 Aufgaben des Internationalen Studienkollegs
§ 2 Lehrangebot
§ 3 Zugangsvoraussetzung zum Studienkolleg
§ 4 Dauer und Umfang der studienvorbereitenden Kurse
§ 5 Studienverlauf
§ 6 Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 7 Feststellungsprüfung am Studienkolleg
§ 8 Beendigung der Zugehörigkeit zum Internationalen Studienkolleg
§ 9 Schlussbestimmungen
Ziel des Studienkollegs ist es, für die Universität Paderborn und andere Hochschulen in Nordrhein-Westfalen langfristig den Zugang ausländischer Studierender zu den MINT-Fächern (T-Kurse) und den wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern (W-Kurs) zu fördern und zur Internationalisierung der Hochschulen beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe des Studienkollegs, internationale Studierende auf ein Studium in Deutschland vorzubereiten. Dabei werden die kulturellen Besonderheiten und die Lernsozialisation der Studierenden respektiert, um in einem Klima gegenseitigen Verständnisses, Rücksichtnahme und Achtung dieses Ziel zu erreichen.
Eine aktive Teilnahme der Studierenden am Online- und Präsenzunterricht und die Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Regelungen ist hierbei Grundvoraussetzung.
(1) Das Studienkolleg vermittelt internationalen Studienbewerber*innen die für das Studium in Deutschland erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse und macht sie mit den an den Hochschulen üblichen wissenschaftlichen Methoden vertraut.
(2) Das Studienkolleg bereitet die Studierenden auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung) vor.
Am Internationalen Studienkolleg Paderborn werden die folgenden Schwerpunktkurse angeboten und mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen.
T-Kurse (Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge)
Es werden folgende Fächer unterrichtet:
W-Kurse (Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge)
Es werden folgende Fächer unterrichtet:
Das Abschlusszeugnis qualifiziert die Studierenden des Studienkollegs Paderborn zur Aufnahme des Studiums der entsprechenden Fächer an Universitäten und Fachhochschulen. Die Zeugnisse der Studierenden aus dem APS-Verfahren sind in Nordrhein-Westfalen gültig, die Zeugnisse der Direktbewerber*innen werden bundesweit anerkannt. Genaue Informationen sind bei den jeweiligen Hochschulen zu erfragen.
Um am Studienkolleg aufgenommen zu werden, müssen Bewerber*innen folgende Kriterien erfüllen:
(1) Kenntnisse der deutschen Sprache
Personen, die an Fachkursen am Studienkolleg teilnehmen möchten, müssen bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Diese belegen sie mit dem Zeugnis B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER). Personen, die vor der Ausreise nach Deutschland keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen können, müssen in Deutschland zuerst Deutschkurse besuchen.
(2) Studentenvisum
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland müssen Bewerber*innen bei der deutschen Botschaft (oder einem Konsulat) in ihrem Land ein Studienbewerber- oder Studentenvisum verbunden mit der Universität Paderborn beantragen. Dabei ist zu beachten, dass eine Umwandlung eines Touristen- oder eines anderen Visums in ein Studentenvisum nach der Einreise in Deutschland nicht mehr möglich ist.
Für Studienbewerber*innen aus China, Vietnam und der Mongolei wird ein APS-Verfahren durchgeführt.
(3) Nachweis ausreichender Finanzierung
Die Gebühren des Studienkollegs richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenliste des Studienkollegs. Die Bewerber*innen müssen über ausreichende Mittel verfügen, d. h. die Finanzierung muss sichergestellt sein, um am Studienkolleg aufgenommen werden zu können. Sie könnten zwar aufgrund der erteilten Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde eine Teilzeittätigkeit ausüben, jedoch bleibt dafür weder neben dem Besuch des Studienkollegs ausreichend Zeit, noch würden die Einnahmen daraus die Lebenshaltungskosten und die Kolleggebühren decken.
(1) Die Studienvorbereitung in den Schwerpunktkursen des Studienkollegs erstreckt sich in der Regel über zwei Semester. Die üblichen Regelungen zu Semesterferien gelten am Internationalen Studienkolleg Paderborn nicht.
Der Unterrichtszeitraum ist in der Regel:
a) für den Winter-Jahrgang von November bis Juni des folgenden Jahres.
Die Prüfungszeit dauert von Mai/Juni bis Juli, genaue Termine sind im Studienkolleg zu erfragen.
Die Bewerbungsfrist endet am 30.09.
b) für den Sommer-Jahrgang von April bis Dezember.
Die Prüfungszeit dauert von Ende November bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres, genaue Termine sind im Studienkolleg zu erfragen.
Die Bewerbungsfrist endet am 28.02.
(2) In den Schwerpunktkursen werden die Prüfungsfächer gemäß der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung unterrichtet.
(3) Die gesamte Verweildauer am Studienkolleg einschließlich aller Wiederholungen ist auf vier Semester beschränkt.
(1) In den Kursen des Studienkollegs werden in jedem Fach regelmäßig Leistungskontrollen durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Leistungskontrollen ist verpflichtend.
(2) Die Zulassungsprüfung findet ca. 6 Wochen vor der Feststellungsprüfung statt. Nähere Informationen hierzu unter §7 (2).
(3) Am Ende des zweiten Kollegsemesters der Schwerpunktkurse findet die Feststellungsprüfung statt. Die Feststellungsprüfung kann maximal einmal wiederholt werden. Diese Wiederholung muss im Rahmen der nächstmöglichen Feststellungsprüfung am Internationalen Studienkolleg an der Universität Paderborn erfolgen. Nehmen Studierende, die eine FSP beim 1. Versuch nicht bestanden haben, nicht an der nächstmöglichen FSP teil, gilt die FSP als „final nicht bestanden“.
Das Studienkolleg ist eine Einrichtung des gemeinsamen Lernens und geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt. Jegliche Form der Gewalt, ob verbal oder nonverbal, sowie Diskriminierung religiöser, sexueller oder rassistisch motivierter Art ist strengstens untersagt, ebenso wie politisch motivierte oder die ethnische Herkunft betreffende Diskriminierung. Bei Verstößen ist mit entsprechenden Konsequenzen - auch mit Exmatrikulation - zu rechnen.
(1) Zu Beginn eines jeden Semesters, in dem Präsenzunterricht stattfindet, wählen die Angehörigen eines Kurses aus ihrer Mitte einen Kurssprecher bzw. eine Kurssprecherin und einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, die die Interessen der Kursteilnehmer*innen gegenüber den unterrichtenden Lehrkräften und der Leitung des Studienkollegs vertreten.
(2) An den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs besteht Teilnahmepflicht. Die Teilnahmepflicht erstreckt sich auch auf sonstige Veranstaltungen wie Exkursionen oder Betriebsbesichtigungen, die von der Leitung des Studienkollegs als verbindlich festgesetzt werden. Die Studierenden haben sich darüber hinaus den erforderlichen Leistungskontrollen zu den festgesetzten Terminen zu unterziehen.
(3) Sollten Studierende eine Leistungskontrolle versäumen, wird die versäumte Leistungskontrolle mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(4) Bedingt durch die COVID-19-Pandemie kann bis auf Weiteres am Studienkolleg Paderborn der Präsenzunterricht nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Schutzmaßnahmen stattfinden.
(5) Eine aktive Mitarbeit der Studierenden im Unterricht ist verpflichtend. Der Unterricht findet als Präsenzunterricht statt. Diejenigen Studierenden, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen noch keine Einreiseerlaubnis nach Deutschland erhalten haben, müssen die Teilnahme am Online-Unterricht mit entsprechenden Nachweisen schriftlich im Sekretariat beantragen und durch die Institutsleitung genehmigen lassen.
Alle Studierenden verpflichten sich, aktiv und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sorgfältig alle Hausaufgaben zu erledigen, um eine erfolgreiche Teilnahme ihrerseits an den studienvorbereitenden Kursen zu gewährleisten.
Zur verpflichtenden, aktiven Mitarbeit gehören:
Bei Versäumnis der aktiven Mitarbeit behält sich die Institutsleitung vor, die betreffenden Studierenden abzumahnen, die Eltern bzw. die Finanzierungsträger in Kenntnis zu setzen und die Studierenden ggf. zu exmatrikulieren.
Fehlzeiten und Exmatrikulation
Versäumte Unterrichtszeit von bis zu 15 Minuten zu Unterrichtsbeginn und nach Pausen wird den Studierenden als Verspätung und somit als 1/3 einer Fehlstunde angerechnet. Versäumen Studierende mehr als 15 Minuten Unterrichtszeit, wird ihnen dies als 1 Fehlstunde angerechnet.
Studierende, die im Verlauf der 2-semestrigen Ausbildung den Lehrveranstaltungen mehr als 60 Unterrichtsstunden fernbleiben, erhalten eine schriftliche Mahnung.
Studierende, die im Verlauf der 2-semestrigen Ausbildung den Lehrveranstaltungen mehr als 120 Unterrichtsstunden fernbleiben, werden exmatrikuliert und erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Für die beiden nachfolgenden Teilnehmergruppen:
a) Studierende, die das 1. Semester am Studienkolleg Ibn Ghazi absolviert haben und nur am 2. Semester am Studienkolleg Paderborn teilnehmen oder
b) Studierende, die die FSP nicht bestanden haben und ins laufende Semester einsteigen, gilt:
Bei Versäumnis von mehr als 30 Unterrichtsstunden erhalten die Studierenden eine schriftliche Mahnung, bei Versäumnis von mehr als 60 Unterrichtsstunden erfolgt die Exmatrikulation.
Für die Berechnung der Fehlstunden wird nicht zwischen vom Studierenden zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Gründen unterschieden. Berechnungsgrundlage ist allein die tatsächliche Abwesenheit vom Unterricht.
(6) Bei Wiederholung der Feststellungsprüfung ist das Fach Deutsch immer ein Wiederholungsfach, auch wenn die Deutschprüfung im Rahmen der ersten Feststellungsprüfung bereits bestanden wurde. Das bedeutet, dass die Teilnahme am Deutschunterricht während des zu wiederholenden Semesters verpflichtend ist, jedoch nicht die erneute Teilnahme an der FSP im Fach Deutsch.
(7) Studierende können nach Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den zugehörigen Leistungskontrollen im Fach Deutsch befreit werden. Genaue Information erfahren Sie in der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen. Es steht ihnen jedoch frei, die Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch zu besuchen, um ihre Sprachfertigkeiten weiter zu verbessern.
(8) Studierende mit Behinderungen oder länger andauernden Krankheiten können mit der Leitung des Studienkollegs besondere Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vereinbaren.
(9) Die Studierenden am Studienkolleg haben die vorgeschriebenen Studiengebühren rechtzeitig zu bezahlen und sich eventuell Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.
(10) Die Studierenden am Internationalen Studienkolleg Paderborn sind mit der Erstellung von Fotos und Videos für die kommerzielle und redaktionelle Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung, Bearbeitung und Weitergabe - in Digitalform und Printform - einverstanden. Die Einwilligung ist zeitlich sowie örtlich nicht beschränkt und gilt für alle Vertriebs- und Veröffentlichungsformen. Ein Widerruf ist in schriftlicher Form vom Studierenden einzureichen. Auf die zukünftige Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die vorbezeichnete Verwendung der Bildnisse wird verzichtet.
(11) Die Benutzung von Mobiltelefonen, elektronischen Übersetzern oder anderen elektronischen Geräten und das Fotografieren im Unterricht sind nur mit Genehmigung der Leitung und in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft erlaubt.
(12) Studierenden ist es untersagt, Fotos oder Filmaufnahmen von Lehrkräften oder anderen Studierenden zu machen und in irgendeiner Weise zu veröffentlichen.
(13) Im Rahmen des Präsenz- und Online-Unterrichts am Studienkolleg werden den Studierenden des Internationalen Studienkollegs an der Universität Paderborn Präsentationen, Lernmaterialien und Übungsaufgaben digital und in Papierform zur Verfügung gestellt. Sämtliche dieser Materialien und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt und nur für den internen Gebrauch im Rahmen des Unterrichts und der Prüfungsvorbereitung am Internationalen Studienkolleg Paderborn zu verwenden. Es ist strengstens untersagt, die vom Studienkolleg Paderborn zur Verfügung gestellten Dokumente zu vervielfältigen oder in irgendeiner Weise an Dritte weiterzugeben. Das Aufzeichnen oder Filmen des Online-Unterrichts ist strengstens untersagt.
Bei Zuwiderhandlungen muss mit rechtlichen Konsequenzen und der Exmatrikulation vom Studienkolleg Paderborn gerechnet werden.
(14) Am Internationalen Studienkolleg der Universität Paderborn ist das Beisichführen, der Konsum und die Anstiftung zum Konsum oder der Handel von Drogen und drogenähnlichen Substanzen, Alkohol und das Beisichführen von Waffen jeglicher Art untersagt. Bei begründetem Verdacht der Zuwiderhandlung behält sich die Institutsleitung vor, die/den betreffenden Studierende(n) abzumahnen, die Eltern bzw. die Finanzierungsträger in Kenntnis zu setzen und die/den Studierende(n) ggf. zu exmatrikulieren.
(15) Im Fall des Ausschlusses vom Studienkolleg bzw. der Exmatrikulation verfallen sämtliche Ansprüche an das Internationale Studienkolleg Paderborn und die Universität Paderborn, z.B. ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen.
Studierende, die ein Studienkolleg besuchen, unterziehen sich den Prüfungen in der Regel am Ende des zweiten Semesters und müssen sich zu diesen Prüfungen anmelden.
(1) Zulassungsprüfung
Um eine ausreichende Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung nachzuweisen, findet zweimal jährlich, jeweils vor dem Ende des zweiten Semesters (ca. 4-6 Wochen vor der Feststellungsprüfung) die Zulassungsprüfung in den Fächern Deutsch (T- und W-Kurs), Physik (T-Kurs) und VWL (W-Kurs) statt.
Die Teilnahme an der Zulassungsprüfung ist nur in Präsenz möglich und für alle Studierenden verpflichtend.
Nur nach einer erfolgreich bestandenen Zulassungsprüfung werden die Studierenden nach Anmeldung zur Feststellungsprüfung zugelassen. Nehmen Studierende nicht an der Feststellungsprüfung teil, die direkt auf die Zulassungsprüfung folgt, müssen sie die Zulassungsprüfung kostenpflichtig und erfolgreich wiederholen, um zu einer späteren Feststellungsprüfung zugelassen zu werden.
Studierende, die an der Zulassungsprüfung nicht teilgenommen haben, können erst an der nächsten Zulassungsprüfung (ca. 6 Monate später) teilnehmen. Hierbei ist der Grund für die Nichtteilnahme irrelevant.
Studierende, die die Zulassungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen und können erst an der nächsten Zulassungsprüfung (ca. 6 Monate später) teilnehmen.
Studierenden, die nicht an der Zulassungsprüfung teilgenommen haben oder die Zulassungsprüfung nicht bestanden haben, wird ausdrücklich empfohlen, den jeweiligen T- oder W-Kurs zu wiederholen, um eine erfolgreiche Teilnahme an der nächstmöglichen Zulassungs- und Feststellungsprüfung zu gewährleisten.
Eine externe Teilnahme an der Zulassungsprüfung ist auf Antrag möglich. Hierbei gilt zu beachten, dass externe Teilnehmende exmatrikuliert werden, NICHT mehr als Studierende des Internationalen Studienkollegs Paderborn gelten (keinen Studierendenstatus mehr haben) und ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen und/oder Verlust des gültigen Visums rechnen müssen.
Eine externe Teilnahme an der Zulassungsprüfung ist gebührenpflichtig. Es gilt die Gebührenliste in der jeweils aktuellen Fassung.
Externe Teilnehmer müssen sich unaufgefordert und fristgerecht bis zum 01.04. bzw. 01.10. eines jeden Jahres per E-Mail im Sekretariat des Studienkollegs zur Zulassungsprüfung anmelden. Eine Teilnahme an der ZLP kann bis spätestens 12 Monate nach Kursteilnahme erfolgen.
(2) Feststellungsprüfung
Studierende, die die Zulassungsprüfung erfolgreich bestanden haben, werden nach Anmeldung zur Feststellungsprüfung zugelassen.
Die Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist gebührenpflichtig. Es gilt die Gebührenliste in der jeweils aktuellen Fassung.
Studierende, die die Zulassungsprüfung erfolgreich bestanden haben und sich nicht zur nächsten stattfindenden Feststellungsprüfung anmelden oder nach Anmeldung nicht zur Feststellungsprüfung antreten, müssen innerhalb von 12 Monaten nach der bestandenen Zulassungsprüfung zur Feststellungsprüfung antreten, müssen jedoch die Zulassungsprüfung gebührenpflichtig und erfolgreich wiederholen. Es gilt die Gebührenliste in der jeweils aktuellen Fassung.
Eine externe Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist auf Antrag möglich. Hierbei gilt zu beachten, dass externe Teilnehmende exmatrikuliert werden, NICHT mehr als Studierende des Internationalen Studienkollegs Paderborn gelten (keinen Studierendenstatus mehr haben) und ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen und/oder Verlust des gültigen Visums rechnen müssen.
Die Studierenden müssen sich auch hier unaufgefordert und fristgerecht bis zum 01.04. bzw. 01.10. eines jeden Jahres per E-Mail im Sekretariat des Studienkollegs zur Zulassungsprüfung anmelden.
(3) Prüfungsfächer
Im T-Kurs sind die Fächer der schriftlichen Prüfung Deutsch, Mathematik und Physik.
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Chemie.
Im W-Kurs sind die Fächer der schriftlichen Prüfung Deutsch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre.
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Englisch.
Die Feststellungsprüfung soll beweisen, dass der/die Studierende imstande ist, mit Verständnis und hinreichender Selbständigkeit seine/ihre Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sach-
verhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in angemessenem
Deutsch damit auseinanderzusetzen.
(4) Durchführung der Prüfung
Die schriftliche Prüfung dauert in der Regel je Fach mindestens drei Zeitstunden. Die
Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden.
(5) Erkrankung oder Versäumnis
Prüfungsteilnehmer, die wegen einer Krankheit eine Prüfung versäumen, können die Prüfung erst bei der nächsten stattfindenden Feststellungsprüfung (nach ca. 6 Monaten) nachholen. Im Krankheitsfall hat ein Prüfling unverzüglich am Tag der nicht angetretenen Prüfung eine von einem Arzt ausgestellte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein ärztliches Attest reicht nicht aus.
Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
Versäumt ein Prüfling eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, wird dies wie eine ungenügende Leistung gewertet. Der Prüfling muss im Falle eines Versäumnisses unverzüglich das Sekretariat des Internationalen Studienkollegs Paderborn über sein Fernbleiben von der Prüfung informieren.
(6) Feststellung der Prüfungsergebnisse
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Ist die Prüfung in einem Fach nicht bestanden, kann nach Maßgabe des Landesrechts eine Ausgleichsregelung die Möglichkeit zu einer Nachprüfung („mündliche Prüfung in schriftlichem Fach“) mit dem Ziel der Verbesserung um eine Notenstufe in diesem Fach vorgesehen werden.
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen der "Erläuterungen
der Notenstufen bei Schulzeugnissen und Einzelergebnissen in staatlichen Prüfungszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.10.1968 in der jeweils
geltenden Fassung) und entsprechende Vorgaben der zuständigen Bezirksregierung zugrunde zu legen.
(7) Wiederholung der Feststellungsprüfung
Die Feststellungsprüfung kann maximal einmal wiederholt werden. Diese Wiederholung muss im Rahmen der nächstmöglichen Feststellungsprüfung am Internationalen Studienkolleg an der Universität Paderborn erfolgen. Nehmen Studierende, die eine FSP beim 1. Versuch nicht bestanden haben, nicht an der nächstmöglichen FSP teil, gilt die FSP als „final nicht bestanden“.
Das Landesrecht kann in Ausnahmefällen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit vorsehen.
Auf eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden wurden, kann verzichtet werden. Unterzieht sich bei einer Wiederholungsprüfung der Studierende auch der Prüfung in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die Note der Wiederholungsprüfung. Bewerber, die die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestanden haben, können an keinem anderen Studienkolleg zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Das Studienkolleg Paderborn behält sich vor, den deutschen Behörden Informationen über die Studiendauer, die Studienleistungen und über eine mögliche Exmatrikulation der Studierenden zukommen zu lassen.
(2) Das Studienkolleg behält sich vor, die Eltern oder Finanzierungsträger von Studierenden über Verstöße und Nichteinhaltung der in §6 aufgeführten Punkte sowie den Leistungsstand der Studierenden in den einzelnen Unterrichtsfächern in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Studienordnung ist für alle Studierenden des Internationalen Studienkollegs Paderborn in der jeweils aktuellen Fassung gültig.
Diese Studienordnung tritt am 21.04.2023 in Kraft.
Paderborn, den 21.04.2023
Internationales Studienkolleg an der Universität Paderborn