Studienordnung des Internationalen Studienkollegs an der Universität Paderborn (vom 20.02.2026)
gemäß Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung am Studienkolleg und für die Feststellungsprüfung (FSP)
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006)
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lehrangebot
§ 3 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen zum Studienkolleg
§ 4 Dauer und Umfang der studienvorbereitenden Kurse
§ 5 Studienverlauf
§ 6 Rechte und Pflichten der Studienkollegiat*innen
§ 7 Zulassungsprüfung (ZLP)
§ 8 Feststellungsprüfung (FSP)
§ 9 Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
§ 10 In-Kraft-Treten
§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Vorbereitungskurse zur FSP am Internationalen Studienkolleg an der Universität Paderborn.
§ 2 Lehrangebot
(1) Das Studienkolleg vermittelt internationalen Studienbewerber*innen die für das Studium in Deutschland erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse und macht sie mit den an den Hochschulen üblichen wissenschaftlichen Methoden vertraut.
(2) Das Studienkolleg bereitet die Studienbewerber*innen auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (FSP) vor.
(3) Am Internationalen Studienkolleg Paderborn werden die folgenden Schwerpunktkurse angeboten und mit der FSP abgeschlossen:
- T-Kurse (Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge) mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik-T, Physik, Chemie
- W-Kurse (Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge) mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik-W, Volkswirtschaftslehre (VWL), Englisch
(4) Das Abschlusszeugnis qualifiziert die Studienkollegiat*innen des Studienkollegs Paderborn zur Aufnahme eines Studiums der entsprechenden Fächer an Universitäten und Fachhochschulen. Die Abschlusszeugnisse von Studienkollegiat*innen, die über das S-Verfahren (China) immatrikuliert wurden, sind in Nordrhein-Westfalen gültig, die Zeugnisse der Direktbewerber*innen werden bundesweit anerkannt. Genaue Informationen sind bei den jeweiligen Hochschulen zu erfragen.
§ 3 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen zum Studienkolleg
Um am Studienkolleg aufgenommen zu werden, müssen Bewerber*innen einen gültigen Sprachnachweis vorlegen.
1. T- und W-Kurs Studienkolleg
Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER)
Als Sprachnachweise werden anerkannt:
- Zertifikat Deutsch / telc Deutsch B1
- TestDaF mindestens TDN 3 in allen Teilprüfungen
- DSD I
- DSH-1
- Goethe-Zertifikat B1 oder ÖSD Zertifikat B1 (Der Sprachnachweis muss in allen vier Fertigkeiten vorgelegt werden. Eine Kombination der Sub-Tests von Goethe Zertifikat B1 und ÖSD Zertifikat B1 ist möglich.)
2. Studienkolleg ab A2
Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER)
Als Sprachnachweise werden anerkannt:
- Goethe-Zertifikat A2
- ÖSD Zertifikat A2
- telc Deutsch A2
§ 4 Dauer und Umfang der studienvorbereitenden Kurse
(1) Die Studienvorbereitung in den Schwerpunktkursen des Studienkollegs erstreckt sich in der Regel über zwei Semester. Die üblichen Regelungen zu Semesterferien gelten am Internationalen Studienkolleg Paderborn nicht.
(2) Der Unterrichtszeitraum für den Winter-Jahrgang ist von November bis Mai des folgenden Jahres. Die Prüfungen finden im Mai und Juni statt. Nachprüfungen für nicht-bestandene Fächer werden im Juli durchgeführt.
(3) Der Unterrichtszeitraum für den Sommer-Jahrgang ist von Mai bis November. Die Prüfungen finden im November und Dezember statt. Nachprüfungen für nicht-bestandene Fächer werden im Januar durchgeführt.
(4) In den Schwerpunktkursen werden die Prüfungsfächer gemäß der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die FSP unterrichtet.
§ 5 Studienverlauf
(1) Während des gesamten Unterrichtszeitraums werden in jedem Fach regelmäßig Leistungskontrollen durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Leistungskontrollen ist verpflichtend.
(2) Die Zulassungsprüfung (ZLP) findet ca. 6 Wochen vor der Feststellungsprüfung (FSP) statt.
(3) Die Noten der in den Fächern Deutsch, Physik und VWL durchgeführten Leistungskontrollen gehen als Vornote in die Note der Zulassungsprüfung (ZLP) ein. Unentschuldigtes Fernbleiben von den Klausuren wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Am Ende des zweiten Kollegsemesters der Schwerpunktkurse findet die Feststellungsprüfung statt. Bei Nichtbestehen kann die Feststellungsprüfung maximal einmal wiederholt werden.
(5) Bei Kurs- und Prüfungswiederholung gilt die aktuelle Gebührenliste des Studienkollegs.
§ 6 Rechte und Pflichten der Studienkollegiat*innen
(1) Das Studienkolleg ist eine Einrichtung des gemeinsamen Lernens und geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt. Jegliche Form der Gewalt, ob verbal oder nonverbal, sowie Diskriminierung religiöser, sexueller oder rassistisch motivierter Art ist strengstens untersagt, ebenso wie politisch motivierte oder die ethnische Herkunft betreffende Diskriminierung. Bei Verstößen ist mit entsprechenden Konsequenzen - auch mit Exmatrikulation - zu rechnen.
(2) Zu Beginn eines jeden Semester, wählen die Angehörigen eines Kurses aus ihrer Mitte einen Kurssprecher bzw. eine Kurssprecherin und einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, die die Interessen der Kursteilnehmer*innen gegenüber den unterrichtenden Lehrkräften und der Leitung des Studienkollegs vertreten.
(3) An den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs besteht Teilnahmepflicht. Die Teilnahmepflicht erstreckt sich auch auf sonstige Veranstaltungen wie Exkursionen oder Betriebsbesichtigungen, die von der Leitung des Studienkollegs als verbindlich festgesetzt werden. Die Studienkollegiat*innen haben sich darüber hinaus den erforderlichen Leistungskontrollen zu den festgesetzten Terminen zu unterziehen.
(4) Eine versäumte Leistungskontrolle wird mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Eine aktive Mitarbeit der Studienkollegiat*innen im Unterricht ist verpflichtend. Der Unterricht findet in Präsenz statt.
- Zur verpflichtenden, aktiven Mitarbeit gehören:
regelmäßige und aktive Teilnahme am Unterricht
Teilnahme an Tests und Leistungskontrollen
regelmäßiges, termingerechtes Erledigen und ggf. Hochladen der Hausaufgaben auf der Lernplattform LMS. - Bei Versäumnis der aktiven Mitarbeit behält sich die Institutsleitung vor, die betreffenden Studienkollegiat*innen abzumahnen, die Eltern bzw. die Finanzierungsträger in Kenntnis zu setzen und die Studienkollegiat*innen ggf. zu exmatrikulieren.
(6) Fehlzeiten und Exmatrikulation
- Versäumte Unterrichtszeit von bis zu 15 Minuten zu Unterrichtsbeginn und nach Pausen wird den Studienkollegiat*innen als Verspätung und somit als 1/3 einer 5
Fehlstunde angerechnet. Versäumen Studienkollegiat*innen mehr als 15 Minuten Unterrichtszeit, wird ihnen dies als 1 Fehlstunde angerechnet. - Studienkollegiat*innen, die im Verlauf der 2-semestrigen Ausbildung den Lehrveranstaltungen 60 Unterrichtsstunden und mehr fernbleiben, erhalten eine schriftliche Mahnung sowie nach 90 versäumten Unterrichtsstunden die Androhung der Exmatrikulation.
- Studienkollegiat*innen, die im Verlauf der 2-semestrigen Ausbildung den Lehrveranstaltungen mehr als 120 Unterrichtsstunden fernbleiben, werden exmatrikuliert und erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
- Fehlstundenregelung für Studienkollegiat*innen, die nur am 2. Semester teilnehmen (weil sie das 1. Semester an einer kooperierenden Institution absolviert haben oder weil sie wegen Nicht-Bestehen der ZLP/FSP das 2. Semester wiederholen): Nach 30 versäumten Unterrichtsstunden erfolgt die Mahnung; nach 45 versäumten Unterrichtsstunden die Ankündigung der Exmatrikulation, nach 60 versäumten Unterrichtsstunden erfolgt die Exmatrikulation.
- Fehlstundenregelung für Studienkollegiat*innen, die das „Studienkolleg ab A2“ besuchen: Nach 90 versäumten Unterrichtsstunden erfolgt die Mahnung; nach 150 versäumten Unterrichtsstunden die Androhung der Exmatrikulation, nach 180 versäumten Unterrichtsstunden erfolgt die Exmatrikulation.
- Für die Berechnung der Fehlstunden wird nicht zwischen entschuldigten oder unentschuldigten Fehlstunden unterschieden. Berechnungsgrundlage ist allein die tatsächliche Abwesenheit vom Unterricht.
- Bei längerfristiger Krankheit (ab 2 Wochen Krankheitsdauer) ist dem Studienkolleg ein ärztliches Attest über die gesamte Dauer der Abwesenheit vom Unterricht vorzulegen.
- Studienkollegiat*innen mit Behinderungen oder länger andauernden Krankheiten können mit der Leitung des Studienkollegs besondere Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vereinbaren. Die Leitung des Studienkollegs ist in diesem Falle im Voraus zu informieren.
- Wird der Kurs nach einer nicht-bestandenen FSP in einem oder mehreren Fächern wiederholt, ist die Teilnahme am Deutschunterricht verpflichtend, auch wenn die FSP im Fach Deutsch im Erstversuch bestanden wurde. Die FSP im Fach Deutsch muss nicht erneut abgelegt werden.
- Auf Antrag können Studienkollegiat*innen von der FSP im Fach Deutsch sowie vom Deutschunterricht befreit werden, wenn folgende in der „Rahmenordnung über deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)“ genannten Sprachnachweise vorgelegt werden:
- die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) 2
- den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens TDN 4 in allen Teilprüfungen
- das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe (DSD II)
- die Prüfung „telc Deutsch C1 Hochschule“
- das Goethe-Zertifikat C2
- das „Österreichische Sprachdiplom C2“ (ÖSD C2)
Der Sprachnachweis zur Befreiung von der FSP muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin der ZLP vorgelegt werden.
(6) Die Studienkollegiat*innen am Studienkolleg haben die vorgeschriebenen Studiengebühren rechtzeitig zu bezahlen und sich Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.
(7) Das Aufzeichnen des Unterrichts mit Mobiltelefonen, elektronischen Übersetzern und anderen elektronischen Geräten und das Fotografieren im Unterricht sind verboten. Studienkollegiat*innen ist es untersagt, Fotos oder Filmaufnahmen von Lehrkräften oder anderen Studienkollegiat*innen zu machen und in irgendeiner Weise zu veröffentlichen. Bei Zuwiderhandlungen muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
(8) Im Rahmen des Unterrichts am Studienkolleg werden den Studienkollegiat*innen Präsentationen, Lernmaterialien und Übungsaufgaben digital und in Papierform zur Verfügung gestellt. Sämtliche dieser Materialien und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt und nur für den internen Gebrauch im Rahmen des Unterrichts und der Prüfungsvorbereitung am Internationalen Studienkolleg Paderborn zu verwenden. Es ist strengstens untersagt, die vom Studienkolleg Paderborn zur Verfügung gestellten Dokumente zu vervielfältigen oder in irgendeiner Weise an Dritte weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlungen muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
(9) Am Internationalen Studienkolleg an der Universität Paderborn ist das Beisichführen, der Konsum und die Anstiftung zum Konsum oder der Handel mit Drogen und drogenähnlichen Substanzen, Alkohol und das Beisichführen von Waffen jeglicher Art untersagt. Bei begründetem Verdacht der Zuwiderhandlung behält sich die Institutsleitung vor, die betreffende Person abzumahnen, die Eltern bzw. die Finanzierungsträger in Kenntnis zu setzen und die betreffende Person zu exmatrikulieren
(10) Im Fall des Ausschlusses vom Studienkolleg bzw. der Exmatrikulation verfallen sämtliche Ansprüche an das Internationale Studienkolleg Paderborn und die Universität Paderborn, wie zum Beispiel ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen.
§ 7 Zulassungsprüfung (ZLP)
(1) Die ZLP dient dem Nachweis der ausreichenden Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (FSP). Sie wird in den Fächern Deutsch (T- und W-Kurs), Physik (T-Kurs) und VWL (W-Kurs) durchgeführt.
(2) Die Gesamtnote der ZLP besteht aus einer Vornote und der Prüfungsnote. In den Fächern Deutsch und Physik bzw. VWL werden im Kursverlauf Vortests abgelegt. Die Ergebnisse dieser Vortests gehen in die Vornote ein. Die Studienkollegiat*innen werden im Voraus über die Termine der Vortests informiert.
(3) Die ZLP findet während des zweiten Semesters statt. Studienkollegiat*innen müssen sich zur ZLP anmelden.
(4) Die Teilnahme an den Vortests und der ZLP ist nur in Präsenz möglich.
(5) Studienkollegiat*innen, die nicht an der ZLP teilgenommen haben, können erst an der nächsten ZLP (ca. 6 Monate später) teilnehmen. Der Grund für die Nicht-Teilnahme ist irrelevant.
(6) Nur nach einer erfolgreich bestandenen ZLP in beiden Fächern werden die Studienkollegiat*innen nach Anmeldung zur FSP zugelassen.
(7) Studienkollegiat*innen, die die ZLP nicht bestanden haben, werden nicht zur FSP zugelassen. Sie können die ZLP wiederholen, und zwar zum nächstmöglichen Termin (ca. 6 Monate später). Die Wiederholung ist nur in dem Fach notwendig, das nicht bestanden wurde.
(8) Studienkollegiat*innen, die die ZLP nicht bestanden haben, wird ausdrücklich empfohlen, den jeweiligen T- oder W-Kurs zu wiederholen, um eine erfolgreiche Teilnahme an der nächstmöglichen ZLP und FSP zu gewährleisten.
(9) Für Studienkollegiat*innen, die nicht bestanden haben, ist eine externe Teilnahme an der ZLP auf Antrag möglich. Hierbei gilt zu beachten, dass externe Teilnehmende exmatrikuliert werden. Das kann ausländerrechtliche Konsequenzen und/oder Verlust des gültigen Visums nach sich ziehen.
(10) Die externe Teilnahme an der ZLP ist gebührenpflichtig. Es gilt die Gebührenliste in der jeweils aktuellen Fassung.
(11) Externe ZLP-Teilnehmende müssen sich unaufgefordert und fristgerecht bis zum 01. April. bzw. 01. Oktober des jeweiligen Jahres per E-Mail im Sekretariat des Studienkollegs zur ZLP anmelden. Eine Teilnahme an der ZLP kann bis spätestens 12 Monate nach Kursteilnahme erfolgen.
§ 8 Feststellungsprüfung (FSP)
(1) Studienkollegiat*innen, die die ZLP erfolgreich bestanden haben, werden nach Anmeldung zur FSP zugelassen.
(2) Die Teilnahme an der FSP ist gebührenpflichtig. Es gilt die Gebührenliste in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Für Studienkollegiat*innen, die die FSP nicht bestanden haben, ist eine externe Teilnahme an der FSP auf Antrag möglich. Hierbei gilt zu beachten, dass externe Teilnehmende exmatrikuliert werden. Das kann ausländerrechtliche Konsequenzen und/oder Verlust des gültigen Visums nach sich ziehen.
(4) Externe FSP-Teilnehmende müssen sich unaufgefordert und fristgerecht bis zum 01. Mai bzw. 01. November des jeweiligen Jahres per E-Mail im Sekretariat des Studienkollegs zur FSP anmelden.
(5) Prüfungsfächer
- Im T-Kurs sind die Fächer der schriftlichen Prüfung Deutsch, Mathematik und Physik.
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Chemie. - Im W-Kurs sind die Fächer der schriftlichen Prüfung Deutsch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre.
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Englisch.
(6) Die schriftliche Prüfung dauert in der Regel je Fach mindestens drei Zeitstunden. Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden.
(7) Erkrankung oder Versäumnis
- Prüfungsteilnehmende, die wegen einer Krankheit eine Prüfung versäumen, können die Prüfung erst bei der nächsten stattfindenden FSP (nach ca. 6 Monaten) nachholen. Im Krankheitsfall hat ein Prüfling spätestens am Tag der nicht-angetretenen Prüfung eine von einem Arzt ausgestellte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein ärztliches Attest reicht nicht aus.
- Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
- Versäumt ein Prüfling eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, wird dies wie eine ungenügende Leistung gewertet. Der Prüfling muss im Falle eines Versäumnisses unverzüglich das Sekretariat des Internationalen Studienkollegs Paderborn über sein Fernbleiben von der Prüfung informieren.
(8) Feststellung der Prüfungsergebnisse
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
- Wird in einem oder mehreren schriftlichen Prüfungen die Note „mangelhaft“ erzielt, kann die Note durch die Teilnahme an einer mündlichen Nachprüfung im schriftlichen Fach maximal auf die Note „ausreichend“ verbessert werden, wenn die mündliche FSP (T-Kurs/ Chemie; W-Kurs/ Englisch) mit der Mindestnote „ausreichend“ bestanden wurde und in den anderen schriftlichen Fächern mindestens die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.
- Der Bewertung der Prüfungsleistungen liegen die Notenstufen der „Erläuterungen der Notenstufen bei Schulzeugnissen und Einzelergebnissen in staatlichen Prüfungszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.10.1968 in der jeweils geltenden Fassung) und entsprechende Vorgaben der zuständigen Bezirksregierung zugrunde.
(9) Wiederholung der FSP
- Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel vor einem Prüfungsausschuss desselben Studienkollegs wiederholt werden. Das Landesrecht kann eine weitere Wiederholungsmöglichkeit vorsehen.
- Auf eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden wurden, kann verzichtet werden. Wird die Prüfung in einem einmal bestandenen Fach erneut abgelegt, so gilt die im letzten Prüfungsversuch erzielte Note.
- Eine bestandene FSP kann nicht wiederholt werden.
(10) Das Internationale Studienkolleg an der Universität Paderborn behält sich vor, anderen Studienkollegs, Fachhochschulen und Universitäten über nicht bestandene FSP Auskunft zu erteilen.
§ 9 Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
Die Zugehörigkeit der Studienkollegiat*innen zum Studienkolleg endet mit bestandener FSP, nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme an der FSP, bei der Aufdeckung von vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben bei der Bewerbung, nach erfolgtem Ausschluss bzw. Exmatrikulation oder durch schriftlichen Antrag.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Studienordnung tritt am 23.02.2026 in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studienkollegiat*innen, die nach dem In-Kraft-Treten der Studienordnung in den Vorbereitungskurs des Internationalen Studienkollegs an der Universität Paderborn immatrikuliert werden.
Internationales Studienkolleg
an der Universität Paderborn